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§ 20 ERVV Ju
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Landesrecht Bayern

Abschnitt 5 – Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt

Titel: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ERVV Ju
Gliederungs-Nr.: 31-1-1-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 ERVV Ju – Ersatzeinreichung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt

1Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach des Grundbuchamtes nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach § 3 Nr. 2 überschritten werden oder weil beim Einreicher oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, gilt abweichend von § 4, dass die Einreichung beim Grundbuchamt auf einem Datenträger nach § 3 Nr. 5 erfolgen kann. 2Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über das elektronische Postfach des Grundbuchamtes und die Einreichung gemäß Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen. 3Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist jeweils darzulegen.