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§ 2 ERVV
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) 
Bundesrecht

Kapitel 2 – Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

Titel: Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ERVV
Gliederungs-Nr.: 310-4-19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ERVV – Anforderungen an elektronische Dokumente

(1) 1Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. 2Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. 3Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.

(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Gerichts;

  2. 2.

    sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;

  3. 3.

    die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;

  4. 4.

    die Angabe des Verfahrensgegenstandes;

  5. 5.

    sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

Zu § 2: Geändert durch V vom 24. 11. 2017 (BGBl I S. 3803) und G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607) (1. 1. 2022).