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§ 7 ErnG
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ErnG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ErnG

(1) Das Recht zur Versetzung (§ 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3) umfasst auch das Recht zur Abordnung. Soweit der Ministerpräsident für Versetzungen zuständig ist, wird das Recht zur Abordnung den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs übertragen. Die Ministerien können das Recht zur Abordnung ganz oder teilweise nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Absatz 1 gilt für die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.