Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Bundesrecht

III. – Berechnung der Steuer

Titel: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbStG
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 ErbStG – Besonderer Versorgungsfreibetrag

(1) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt. (1)2Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

(1) Red. Anm.:

§ 17 Absatz 1 Satz 1 ErbStG in der Fassung des Artikels 4 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017, auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht. § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 25. Juni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 13 ErbStG.

§ 17 Absatz 1 Satz 1 ErbStG in der Fassung des Artikels 14 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 entsteht - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 4 ErbStG. Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 5 Nummer 4 ErbStG. Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 256.000 Euro ein Betrag von 500.000 Euro tritt - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 5 Nummer 5 ErbStG.

(2) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:

  1. 1.

    bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52.000 Euro;

  2. 2.

    bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41.000 Euro;

  3. 3.

    bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30.700 Euro;

  4. 4.

    bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20.500 Euro;

  5. 5.

    bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10.300 Euro. (2)

2Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. 3Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.

(2) Red. Anm.:

§ 17 Absatz 2 Satz 1 ErbStG in der Fassung des Artikels 4 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017, auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht. § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 25. Juni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 13 ErbStG

(3) (3) 1In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. 2Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.

(3) Red. Anm.:

§ 17 Absatz 3 ErbStG angefügt durch Artikel 4 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017, auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht. § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 25. Juni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 13 ErbStG

(

Zu § 17: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790), 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) und 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1682).