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§ 9 ErbStDV
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Bundesrecht

Zu § 34 ErbStG

Titel: Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbStDV
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 ErbStDV – Anzeigepflicht der Auslandsstellen

1Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:

  1. 1.

    die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,

  2. 2.

    die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.

Zu § 9: Geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3322), 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122) und 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768).