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§ 2 ErbStDV
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Bundesrecht

  – Zu § 33 ErbStG

Titel: Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbStDV
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ErbStDV – Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben

1Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes anzuzeigen:

  1. 1.
    die Wertpapier-Kennnummer, die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,
  2. 2.
    die letzte Anschrift und die Identifikationsnummer des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,
  3. 3.
    den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt - das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,
  4. 4.
    den Namen, die Identifikationsnummer, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.

2Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5.000 Euro nicht übersteigt.

Zu § 2: Geändert durch V vom 17. 11. 2010 (BGBl I S. 1544) und 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2392).