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§ 6 ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Bundesrecht

I. – Begriff und Inhalt des Erbbaurechts → 2. – Vertragsmäßiger Inhalt

Titel: Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbbauRG
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 ErbbauRG

(1) Ist eine Vereinbarung gemäß § 5 getroffen, so ist eine Verfügung des Erbbauberechtigten über das Erbbaurecht und ein Vertrag, durch den er sich zu einer solchen Verfügung verpflichtet, unwirksam, solange nicht der Grundstückseigentümer die erforderliche Zustimmung erteilt hat.

(2) Auf eine Vereinbarung, dass ein Zuwiderhandeln des Erbbauberechtigten gegen eine nach § 5 übernommene Beschränkung einen Heimfallanspruch begründen soll, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.