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§ 15 ErbbauRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Amtliche Abkürzung
ErbbauRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
403-6

In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.