§ 26 EnWG
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
Bundesrecht
Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs → Abschnitt 3 – Netzzugang
§ 26 EnWG – Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
(1) 1Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. 2Diese Regelungen können zum Gegenstand haben:
- 1.
die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen,
- 2.
die Bedingungen, unter denen der Betreiber der LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren muss,
- 3.
die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie
- 4.
die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.
3Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen.