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§ 115 EnWG
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 
Bundesrecht

Teil 10 – Evaluierung, Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnWG
Gliederungs-Nr.: 13752-6
Normtyp: Gesetz

§ 115 EnWG – Bestehende Verträge

(1) 1Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bleiben unberührt. 2Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. 3§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.

(2) 1Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bleiben unberührt. 2Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. 3Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.

(3) 1Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bleiben unberührt. 2Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. 3Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen. 4Sonstige bestehende Lieferverträge bleiben im Übrigen unberührt.