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§ 2 EnVKV
Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnVKV
Gliederungs-Nr.: 754-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 EnVKV – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. 1.

    sind energieverbrauchsrelevante Produkte

    Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;

  2. 2.

    gilt als Lieferant

    jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

  3. 3.

    ist Händler

    jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

  4. 4.

    ist Inbetriebnahme

    die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

  5. 5.

    ist Datenblatt

    ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;

  6. 6.

    sind andere wichtige Ressourcen

    Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

  7. 7.

    sind technische Werbeschriften

    Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;

  8. 8.

    sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

    Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;

  9. 9.

    sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

    Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs beitragen;

  10. 10.

    ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.