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§ 2 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EntGBbg
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 EntGBbg – Enteignungszweck

(1) Nach diesem Gesetz kann unter den Voraussetzungen des § 4 enteignet werden um

  1. 1.

    Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,

  2. 2.

    Vorhaben zu verwirklichen für

    1. a)

      den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

    2. b)

      die öffentliche Wärmeversorgung,

    3. c)

      die Entsorgung von Abfällen,

    4. d)

      Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,

    5. e)

      den Schutz der Wälder und die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Fischerei, sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

(2) Enteignungen zum Zwecke der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.