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§ 1 EntGBbg - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Amtliche Abkürzung
EntGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
204-1

Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren und die damit verbundenen Entschädigungs- und Übernahmeverfahren im Lande Brandenburg, wenn und soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Für andere Entschädigungs- und Übernahmeverfahren (§§ 40 und 41) gilt dieses Gesetz nur, wenn und soweit es dies vorsieht und nicht bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.