Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
214-1

(1) Mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§ 32) an Eigentümer und Unternehmer geht das Eigentum des enteigneten Grundstücks auf den Unternehmer über.

(2) Erfolgt die Zustellung an den Eigentümer und Unternehmer nicht an demselben Tag, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des Überganges des Eigentums.