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§ 4 EnteigG LSA
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EnteigG LSA
Gliederungs-Nr.: 214.2
Normtyp: Gesetz

§ 4 EnteigG LSA – Zulässigkeit der Enteignung

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des Antragstellers oder einer von ihm beherrschten juristischen Person, nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung zu den in § 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Zwecken setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. 1.
    sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben, und
  2. 2.
    glaubhaft macht, das Grundstück werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck dauerhaft verwendet werden.

(3) Die Enteignung zu dem in § 2 Nr. 3 bezeichneten Zweck ist nur zulässig, soweit die Entschädigung in Land (§ 15) vorgesehen ist. Die Enteignung zu dem in § 2 Nr. 4 bezeichneten Zweck ist nur zulässig, soweit der Ersatz entzogener Rechte in § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 5 und § 40 Abs. 4 vorgesehen ist. Die Enteignung nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar dem Wohl der Allgemeinheit dienen oder zu dienen bestimmt sind.