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§ 5 EnEV
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Zu errichtende Gebäude

Titel: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnEV
Gliederungs-Nr.: 754-4-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 EnEV – Dichtheit, Mindestluftwechsel (1)

(1) 1Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. 2Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. 3Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.

(2) 1Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. 2Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 31 Satz 2 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519). Zur weiteren Anwendung s. § 29 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954).