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§ 1 EnEV
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnEV
Gliederungs-Nr.: 754-4-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 EnEV – Geltungsbereich (1)

(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an

  1. 1.
    Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und
  2. 2.
    Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)

einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.

(2) 1Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für

  1. 1.
    Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
  2. 2.
    Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
  3. 3.
    unterirdische Bauten,
  4. 4.
    Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  5. 5.
    Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

2Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur § 11 anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 31 Satz 2 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519). Zur weiteren Anwendung s. § 29 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954).