Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 57 EnergieStG
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Steuerentlastung

Titel: Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnergieStG
Gliederungs-Nr.: 612-20
Normtyp: Gesetz

§ 57 EnergieStG – Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

  1. 1.
    Ackerschleppern,
  2. 2.
    standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
  3. 3.
    Sonderfahrzeugen

bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.

(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. 1.

    Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und

    1. a)

      aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder

    2. b)

      deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder

    3. c)

      deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,

  2. 2.

    Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,

  3. 3.

    Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,

  4. 4.

    Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,

  5. 5.

    Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.

(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

  1. 1.
    die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  2. 2.
    die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
  3. 3.
    die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
  4. 4.
    die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.

(5) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1.000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4214,80 EUR,
2.für 1.000 l Biokraftstoffe 
 a)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes (1) in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist 
  bis 31. Dezember 200790,00 EUR,
  vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008150,00 EUR,
  vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009182,92 EUR,
  vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012185,96 EUR,
  ab 1. Januar 2013450,33 EUR,
 b)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes (2) in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist 
  bis 31. Dezember 200723,52 EUR,
  vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008100,00 EUR,
  vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009180,00 EUR,
  vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012184,55 EUR,
  ab 1. Januar 2013450,00 EUR,
(1)

jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 13 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

Vom 29. April 2010 (BGBl. I S. 534)

Nach Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission die nach Artikel 15 Absatz 4 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes erforderliche Genehmigung am 21. April 2010 erteilt hat und Artikel 13 des Gesetzes damit am 21. April 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.

(6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr. 1 wird je Kalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb nur bis zu einer Höchstmenge von 10.000 Litern und unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt.

(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 5 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(8) Entlastungsberechtigt ist

  1. 1.
    im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden,
  2. 2.
    im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.

(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856) sollen in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a sollen die Wörter "§ 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1" durch die Wörter "§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1" ersetzt werden.
Diese Änderung ist bereits durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I S. 1094) durchgeführt.

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856) sollen in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a sollen die Wörter "§ 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter "§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2" ersetzt werden.
Diese Änderung ist bereits durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I S. 1094) durchgeführt.