§ 3 EndlagerVlV
Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)
Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)
Bundesrecht
§ 3 EndlagerVlV – Art und Umfang des Aufwandes
Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für
- 1.die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
- 2.den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
- 3.die Planung,
- 4.die Erkundung,
- 5.die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,
- 6.die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.