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§ 6 EMVG
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EMVG
Gliederungs-Nr.: 9022-13
Normtyp: Gesetz

§ 6 EMVG – Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme

Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.