Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 EMVG
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure

Titel: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EMVG
Gliederungs-Nr.: 9022-13
Normtyp: Gesetz

§ 15 EMVG – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1.

    von denen sie ein Gerät bezogen haben und

  2. 2.

    an die sie ein Gerät abgegeben haben.

(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.