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§ 10 EMVG
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure

Titel: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EMVG
Gliederungs-Nr.: 9022-13
Normtyp: Gesetz

§ 10 EMVG – Bevollmächtigter des Herstellers

(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.

(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Aufgaben übertragen:

  1. 1.

    das Bereithalten der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes,

  2. 2.

    die Herausgabe aller zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen und

  3. 3.

    die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur Abwehr von Risiken, die mit den Geräten verbunden sind, die in seinen Aufgabenbereich fallen.

(4) Die Pflicht nach § 8 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 3 oder Anhang III Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/30/EU darf der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen.