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§ 7 EinigStV
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: EinigStV,NI
Gliederungs-Nr.: 44000000300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 EinigStV – Entschädigung, Auslagenersatz

(1) Die Industrie- und Handelskammer kann den Vorsitzenden eine angemessene Entschädigung für jedes einzelne Verfahren gewähren. Die Mitglieder der Einigungsstelle erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung.

(2) Auskunftspersonen, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung setzt der oder die Vorsitzende fest, wenn die Auskunftsperson oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.