Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 EigZulG - Rückforderung

Bibliographie

Titel
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Amtliche Abkürzung
EigZulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-30

Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.