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§ 4 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 EigG – Aufgaben der Geschäftsleitung

(1) Die Geschäftsleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und in eigener Verantwortung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie ist besonders für Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Führung verantwortlich.

(2) Die Geschäftsleitung unterrichtet den Aufsichtführenden und den Verwaltungsrat rechtzeitig über alle wichtigen Vorgänge. Auf Anforderung hat sie ihnen in allen Angelegenheiten Auskünfte zu erteilen, Berichte zu erstatten und Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Sie ist berechtigt und verpflichtet, ihre Ansicht zu den Angelegenheiten des Eigenbetriebs jederzeit darzulegen.

(4) Kommt die Geschäftsleitung wichtigen Pflichten nicht nach, so kann der Aufsichtführende der Geschäftsleitung Weisungen erteilen. Werden sie nicht befolgt, so kann das Trägerorgan einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Befugnisse der Geschäftsleitung ausübt. Der Aufsichtführende unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich.

(5) Besteht die Geschäftsleitung aus mehreren Geschäftsleitern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung.