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§ 33 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 EigG – Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 30 Nr. 5 Buchstabe b tritt zu Beginn der 14. Wahlperiode in Kraft.

(2) Sobald ein Eigenbetrieb nach § 2 Abs. 1 errichtet ist, werden auf ihn die besonderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, die bisher die Organisation, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen regeln, nicht mehr angewandt.

(3) Die Bezirke, die nach dem Gebietsreformgesetz vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) zum 1. Januar 2001 zu neuen Bezirken zusammengelegt werden, stimmen die Errichtung von Eigenbetrieben (§ 2 Abs. 1) und den Erwerb von Beteiligungen (§ 65 Abs. 2 und 7 der Landeshaushaltsordnung in der durch § 32 Nr. 1 geänderten Fassung) entsprechend den §§ 42b und 42c des Bezirksverwaltungsgesetzes miteinander ab.