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§ 26 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 EigG – Lagebericht

Soweit es für den jeweiligen Eigenbetrieb in Betracht kommt, wird im Lagebericht auch eingegangen auf

  1. 1.
    den Geschäftsverlauf und die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebs,
  2. 2.
    Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind,
  3. 3.
    den Bereich Forschung und Entwicklung,
  4. 4.
    Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  5. 5.
    die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen und wesentliche Anlageänderungen,
  6. 6.
    den Stand der Anlagen im Bau und geplante Bauvorhaben,
  7. 7.
    Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz,
  8. 8.
    den Betriebsertrag, der durch eine sorgfältig gegliederte Erzeugungs-, Mengenverlust-, Absatz- und Entgeltstatistik des Vorjahrs und des Berichtsjahrs erläutert wird; geschätzte Mengen werden als solche gekennzeichnet,
  9. 9.
    den Personalaufwand, der durch eine gegliederte Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Dienstkräfte und die Angabe der Gesamtsumme der Vergütungen, Löhne und gegebenenfalls Dienstbezüge sowie der Versorgungsausgaben des Geschäftsjahrs erläutert wird.