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§ 25 EigG - Anhang

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Amtliche Abkürzung
EigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-3

(1) § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs wird nicht angewandt.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 19 Abs. 1 des Berliner Betriebegesetzes entsprechend.