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§ 25 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 EigG – Anhang

(1) § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs wird nicht angewandt.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 19 Abs. 1 des Berliner Betriebegesetzes entsprechend.