§ 24 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
§ 24 EigG – Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Darlehn, die nach § 13 Abs. 3 Satz 2 zu Gunsten des Eigenbetriebs aufgenommen worden sind, gelten für die Gliederung in der Bilanz als Darlehn von Fremden.
(2) § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 272 des Handelsgesetzbuchs werden nicht angewandt.
(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.