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§ 22 EigG - Zwischenberichte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Amtliche Abkürzung
EigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-3

(1) Die Geschäftsleitung stellt Vierteljahresübersichten über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen auf.

(2) Die Vierteljahresübersichten werden dem Verwaltungsrat mit einem Bericht vorgelegt, der die wesentlichen Abweichungen gegenüber den anteiligen Beträgen des Erfolgsplans erläutert.