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§ 19 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 EigG – Erläuterungen, Stellennachweis

(1) Die Ansätze des Erfolgsplans und des Finanzplans werden erläutert.

(2) Der Stellennachweis als Bestandteil der Erläuterungen weist aus, welche Zahl von planmäßigen Angestellten, Arbeitern und gegebenenfalls Beamten in den einzelnen Vergütungs-, Lohn- und gegebenenfalls Besoldungsgruppen beschäftigt werden soll. Zum Vergleich werden die Zahlen der für das vorhergehende Geschäftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen angegeben.

(3) Der Stellennachweis wird durch eine Übersicht über die voraussichtliche Personalentwicklung in den folgenden drei Geschäftsjahren ergänzt.