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§ 1 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 EigG – Rechtsstellung

(1) Das Land Berlin (Träger) kann bestimmte öffentliche Aufgaben der Berliner Verwaltung nach diesem Gesetz in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Betriebs (Eigenbetrieb) selbstständig und mit eigenen Organen (Geschäftsleitung, Verwaltungsrat) wahrnehmen lassen, wenn die öffentlichen Aufgaben die Errichtung des Eigenbetriebs rechtfertigen und anders nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden können.

(2) Der Eigenbetrieb erfüllt die vom Träger vorgegebenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen kostengünstig, benutzer- und umweltfreundlich. Er beachtet gemeinwirtschaftliche und sozial-, umwelt- und strukturpolitische Gesichtspunkte.

(3) Der Eigenbetrieb entscheidet nach Leistungs- und Kostengesichtspunkten eigenverantwortlich, ob er für Teilaufgaben gegen Entgelt Leistungen von anderen innerhalb oder außerhalb der Berliner Verwaltung in Anspruch nimmt. Dabei soll der Eigenbetrieb Leistungen, die private Anbieter in mindestens gleicher Qualität und Zuverlässigkeit bei geringeren Kosten erbringen können, diesen Anbietern übertragen, sofern es mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

(4) Der Eigenbetrieb handelt im Rahmen seiner Aufgaben mit unmittelbarer Wirkung für und gegen Berlin. Er tritt unter seinem Namen mit dem Zusatz "Eigenbetrieb von Berlin" auf.