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§ 8 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 8 EigBGes – Aufgaben des Gemeindevorstands

(1) 1Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs mit den Planungen und Zielen der Gemeindeverwaltung im Einklang stehen. 2Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch dieses Gesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Gemeindevorstand unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Gemeindevorstand die Aufgabe und entscheidet an Stelle der Betriebskommission.

(2) Der Gemeindevorstand hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planung und Ziele der Gemeindeverwaltung verstößt.

(3) Der Gemeindevorstand regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)