§ 31 EigBGes - Befreiungen
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
- Amtliche Abkürzung
- EigBGes
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-6
(1) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmte Eigenbetriebe allgemein oder auf Antrag im Einzelfall von den Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise befreien; eine allgemeine Befreiung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(2) Eine Befreiung ist ausgeschlossen für Energieversorgungsbetriebe, Straßenverkehrs- und Hafenbetriebe in Gemeinden oder Versorgungs- und Einzugsgebieten mit mehr als 10.000 Einwohnern.
Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)