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§ 28 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Besondere Vorschriften für die Zusammenfassung von Eigenbetrieben

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 28 EigBGes – Zusammenfassung der Versorgungs- und der Verkehrsbetriebe

1Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sind in einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. 2Das Gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. 3Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" ("Stadtwerke") erhalten. 4Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass

  1. 1.
    Verkehrsbetriebe, sonstige Eigenbetriebe oder Einrichtungen der Abfall- und Abwasserbeseitigung in die Gemeindewerke einbezogen werden,
  2. 2.
    in Ausnahmefällen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, einzelne Versorgungsbetriebe oder einzelne Verkehrsbetriebe gesondert geführt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)