Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 26 EigBGes – Lagebericht

1Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. 2§ 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf die dort in Abs. 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. 3Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

  1. 1.
    die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  2. 2.
    die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
  3. 3.
    den Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,
  4. 4.
    die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
  5. 5.
    die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
  6. 6.
    den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)