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§ 2 EigBGes - Leitung des Eigenbetriebs

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit die §§ 3 bis 9 nichts anderes bestimmen.

(2) 1Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. 2Der Bürgermeister (Oberbürgermeister) kann nicht Mitglied der Betriebsleitung sein. 3Wenn die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt, bestellt der Gemeindevorstand einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter. 4Die Stimme des Ersten Betriebsleiters gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(3) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, regelt der Gemeindevorstand mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.

Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)