Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 1 EigBGes – Rechtsgrundlagen für den Eigenbetrieb

(1) Die Gemeinde führt ihre wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach einer von ihr zu erlassenden Satzung (Betriebssatzung).

(2) Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) bleiben unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)