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§ 15 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 15 EigBG – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches entsprechen.

(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten.

(3) Zur Ermittlung von Kosten- und Leistungsinformationen hat der Eigenbetrieb eine Kosten- und Leistungsrechnung zu erstellen und die erforderlichen Unterlagen zu führen. Die Ausgestaltung der Kostenrechnung bestimmt der Eigenbetrieb entsprechend seinem Bedarf. Für die Kalkulation von Gebühren und Entgelten ist eine Kosten- und Leistungsrechnung in Form einer Vollkostenrechnung durchzuführen.