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§ 6 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: EigAnVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 EigAnVO – Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann bestimmte den Dienstvorgesetzten obliegende Befugnisse auf die Werkleitung übertragen. Befugnisse, für deren Ausübung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO der Zustimmung des Gemeinderats bedarf, können nicht übertragen werden. Soweit der Werkleitung Befugnisse nicht übertragen sind, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sie zuvor zu hören.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Werkleitung. Einzelweisungen soll sie oder er der Werkleitung nur erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit oder wichtiger Belange der Gemeinde oder der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat vor Eilentscheidungen (§ 48 GemO), die den Eigenbetrieb betreffen, die Werkleitung zu hören.