§ 28 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 28 EigAnVO – Bezeichnung
Die Anstalt soll eine Bezeichnung führen, die ihren Gewährträger und ihre Rechtsform erkennen lässt.