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§ 28 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Anstalten des öffentlichen Rechts

Titel: Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: EigAnVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 EigAnVO – Bezeichnung

Die Anstalt soll eine Bezeichnung führen, die ihren Gewährträger und ihre Rechtsform erkennen lässt.