§ 2 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Verfassung und Verwaltung
§ 2 EigAnVO – Aufgaben des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nach § 32 Abs. 2 GemO seiner Beschlussfassung vorbehalten sind, soweit die Hauptsatzung nicht auf Grund des § 32 Abs. 3 GemO bestimmt, dass die Beschlussfassung über die in § 32 Abs. 2 Nr. 11 bis 13 GemO bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze dem Werkausschuss (§ 3) übertragen wird.
(2) Der Gemeinderat beschließt ferner über
- 1.die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans (§ 15),
- 2.die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,
- 3.die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers (§ 89 Abs. 2 GemO),
- 4.die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung (§ 4),
- 5.den Abschluss von Verträgen, die die gemeindliche Haushaltswirtschaft erheblich belasten, und
- 6.die Rückzahlung von Eigenkapital (§ 11 Abs. 5).