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§ 1 EhrensoldG - Anspruch

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (Ehrensoldgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
EhrensoldG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-6

(1) Frühere ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die nach dem 8. Mai 1945 gewählt worden sind, erhalten einen Ehrensold, wenn sie das Amt in derselben Gemeinde insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen haben. Die Amtszeit nach Satz 1 gilt auch bei einer Unterschreitung von bis zu sechs Monaten als erfüllt, sofern diese Unterschreitung nicht auf ausschließlich persönliche Gründe zurückzuführen ist. Bei einer Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes, § 44 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) besteht der Anspruch auf Ehrensold ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit.

(2) Amtszeiten, die frühere ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vor ihrer Berufung in ihr Amt in derselben Gemeinde als ehrenamtliche Beigeordnete oder Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 abgeleistet haben, werden auf die nach Absatz 1 geforderte Amtszeit angerechnet. Amtszeiten, die bei einer aufgelösten Gemeinde abgeleistet worden sind, werden auf Amtszeiten bei deren Rechtsnachfolger angerechnet.

(3) Endet die Amtszeit einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder eines ehrenamtlichen Bürgermeisters durch Maßnahmen der Verwaltungsreform, entsteht der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 bereits nach einer Amtszeit von fünf Jahren; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind auch freiwillige Gebietsänderungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für frühere ehrenamtliche Beigeordnete und Kreisbeigeordnete, die ein bestimmtes Aufgabengebiet verwalteten und eine laufende Aufwandsentschädigung erhielten, sowie für frühere ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, denen eine Aufwandsentschädigung gewährt wurde. Absatz 1 gilt entsprechend für frühere Vorsitzende des Bezirkstags.

(5) Wer bei mehreren Gemeinden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt, hat einen Anspruch nur gegen diejenige Gemeinde, bei der die Voraussetzungen für den höheren Ehrensold bestehen.