Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
(Ehrensoldgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (Ehrensoldgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- EhrensoldG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-6
Vom 18. Dezember 1972 (GVBl. S. 376)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2024 (GVBl. S. 378) (1)
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Anspruch | 1 |
| Höhe und Fälligkeit | 2 |
| Ausschluss, Ruhen und Verlust | 3 |
| (weggefallen) | 4 |
| Ermächtigung | 5 |
| In-Kraft-Treten | 6 |
Nach Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 378) gilt das Gesetz für frühere ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus diesem Ehrenamt ausgeschieden sind, mit den Maßgaben, dass der Ehrensold nach diesem Gesetz frühestens von seinem Inkrafttreten an gewährt wird und die seit dem Ausscheiden eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden.