Gesetze

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§ 25 EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Bundesrecht

IV. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EhfG
Gliederungs-Nr.: 702-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 EhfG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.