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§ 23c EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Bundesrecht

IV. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EhfG
Gliederungs-Nr.: 702-3
Normtyp: Gesetz

§ 23c EhfG – Übergangsvorschrift zu § 10

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2, ist § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.

Zu § 23c: Eingefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).