Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Bundesrecht

IV. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EhfG
Gliederungs-Nr.: 702-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 EhfG – Bisherige Rechtsverhältnisse

1Hat jemand im Dienst eines Trägers des Entwicklungsdienstes vor dessen Anerkennung einen Schaden erlitten, der einen Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 3, §§ 8, 9, 10 oder 15 dieses Gesetzes begründen würde, so werden diese Leistungen mit Wirkung vom Tage der Anerkennung des Trägers des Entwicklungsdienstes an gewährt. 2Als Schaden im Sinne des § 10 gelten auch Arbeitslosigkeit sowie die Folgen eines Unfalles oder einer Krankheit, die jemand vor Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes bei einer Tätigkeit, welche der eines Entwicklungshelfers entspricht, erlitten hat, wenn der Unfall oder die Krankheit nicht ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist. 3Angerechnet werden die Leistungen, die der Berechtigte wegen des Schadens vom Träger des Entwicklungsdienstes oder aus Privatversicherungsverträgen erhalten hat oder erhält, die vom Träger des Entwicklungsdienstes oder einer Stelle im Entwicklungsland für ihn abgeschlossen worden sind, ehe der Träger nach § 2 dieses Gesetzes anerkannt wurde.

Zu § 23: Geändert durch G vom 27. 6. 1987 (BGBl I S. 1542).