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§ 16 EhfG - Feststellung der Leistungen; Verwaltungszuständigkeit

Bibliographie

Titel
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Amtliche Abkürzung
EhfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-3

(1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 910 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt.

(2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 91015 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn.