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§ 15 EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Bundesrecht

II. – Besonderer Teil

Titel: Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EhfG
Gliederungs-Nr.: 702-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 EhfG – Tagegeld bei Arbeitslosigkeit

(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer späteren krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein Tagegeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

(2) 1Wird der Arbeitslose zu Lasten einer Versicherung nach § 7 Abs. 12 oder des Bundes nach § 7 Abs. 3 in ein Krankenhaus, ein Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim aufgenommen, so sind fünfundzwanzig vom Hundert des Tagegeldes zu zahlen. 2Der Betrag erhöht sich auf sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert für den ersten bisher überwiegend von ihm unterhaltenen Angehörigen und um weitere zehn vom Hundert - bis zur vollen Höhe des Tagegeldes für jeden weiteren derartigen Angehörigen. 3Das nach Satz 2 berechnete Tagegeld kann unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden, soweit es fünfundzwanzig vom Hundert des ungekürzten Tagegeldes übersteigt.

(3) 1Der Anspruch auf Tagegeld ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Entwicklungsdienstes 3 Jahre vergangen sind. 2Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.

Zu § 15: Geändert durch G vom 29. 6. 1976 (BGBl I S. 1701), 27. 6. 1987 (BGBl I S. 1542) und 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).