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§ 9 EGZPO - Bestimmung des zuständigen Gerichts

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
EGZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-2

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.

§ 9: Bundesgerichtshof vgl. Art. 8 III Nr. 88 G v. 12.09.1950 300-6 (Übergang der Aufgaben des Reichsgerichts auf den Bundesgerichtshof)